§ 152 Übernehmende oder neue Rechtsträger
Stand: 10.06.2019
Die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieses Kaufmanns kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen. Sie kann nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 152 UmwG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 27.06.2006 – 3 AZR 85/05Zitiert von 11
- OLG Hamm, 03.11.2020 – 27 W 98/20
- BFH, 25.09.2024 – II R 2/22(Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft)Zitiert von 7
- BFH, 22.11.2018 – II B 8/18(Keine Anwendung des § 6a Satz 1 GrEStG auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG - Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG nicht ernstlich zweifelhaft)Zitiert von 2
- KG, 16.06.2025 – 22 W 11/25
- OLG Hamm, 05.06.2025 – 24 U 57/22
Zuletzt entschieden
- VG Frankfurt am Main, 12.09.2023 – 5 K 652/20.FZitiert von 2
- OLG Dresden, 12.12.2022 – 12 Wx 34/22
- KG, 22.08.2022 – 8 U 1156/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.